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Telekom MagentaMobil Prepaid: So lässt man sich das Guthaben auszahlen

Telekom MagentaMobil Prepaid: So lässt man sich das Guthaben auszahlen – Möchte man als Besitzer einer Prepaidkarte den Anbieter wechseln, dann ist es oft so, dass sich noch Guthaben auf der Karte befindet. Je nach Größe des Guthabens werden dann viele Telefonate geführt, SMS versendet oder im Internet gesurft, um das Guthaben aufzubrauchen. Oder ein anderer Fall bei dem die Prepaidkarte nicht mehr genutzt und schließlich vom Anbieter deaktiviert wird, obwohl noch Guthaben auf der Karte ist. Was passiert dann mit dem Restguthaben? Für beide Fälle gilt: Man kann sich das Guthaben auszahlen lassen. Hierzu bieten einige Anbieter mittlerweile sogar entsprechende Formulare an, die man lediglich ausfüllen und abschicken muss, um das Restguthaben erstattet zu bekommen. Die Telekom (mit den MagentaMobil Prepaid Simkarten – früher MagentaMobil Start)  ist hierfür ein gutes Beispiel und stellt ein solches Formular zur Auszahlung des Restguthaben zur Verfügung und das ohne eine Gebühr anfällt. Besonders lohnt sich das, wenn das Konto noch hohes Restguthaben aufweist. Dabei macht es keine Rolle, wie oder wann man das Guthaben aufgeladen hat, das Anrecht auf die Auszahlung besteht in jedem Fall. Mehr zur Aufladung gibt es hier: Telekom Guthaben aufladen

Hinweis: auch inaktives Guthaben muss ausgezahlt werden und auch dann, wenn der Vertrag von der Telekom gekündigt wurde! Mehr dazu haben wir hier zusammengestellt: Darf Prepaid Guthaben verfallen?

Prepaidguthaben bei der Telekom auszahlen lassen

Bei der Telekom ist die Auszahlung ganz einfach über ein Online-Formular möglich:

Hinweis: Dieses Formular gilt nur für die Telekom selbst. Andere D1 Prepaid Anbieter haben eigene Formulare die man nutzen sollte.

Fällt die Entscheidung sich von der Telekom-SIM-Karte verabschieden zu wollen, dann einfach auf der Webseite der Telekom das Formular benutzen. Dort müssen nur Kontaktdaten inklusive Mobilfunk-Kartennummer, Handynummer und Bankverbindung angegeben werden. Dann anschließend das Häkchen bei “Hiermit bestätige ich, dass ich der Vertragspartner bin.” setzen und auf „Senden“ klicken. Fertig!

Wichtig: Damit wird die Simkarte direkt auch gekündigt. Daher kann man die Sim nach der Abschaltung nicht mehr nutzen. Eine Auszahlung bei laufenden Vertrag ist bei der MagentaMobil Prepaid Telekom Handykarte leider nicht möglich.

Das Häkchen beim Vertragspartner ist entscheidend, denn nur an diesen ist die Auszahlung zulässig. Deshalb ist die Überweisung auf ein Fremdkonto nicht möglich. Übrigens muss die Karte auch nicht zurückgesendet werden, wenn man sich Restguthaben auszahlen lassen möchte. Es ist ohnehin nicht möglich Guthaben auf eine andere Karte umbuchen zu lassen. Das Unternehmen schreibt zu den Bedingungen der Auszahlung:

Das Restguthaben kann ausschließlich an eine deutsche Bankverbindung des Vertragspartners der Telekom Deutschland GmbH ausgezahlt werden. Die Auszahlung an einen ggf. abweichenden Nutzer des Mobilfunk-Vertrags ist nicht zulässig.

Außerdem wichtig ist noch, dass bei einer Auszahlung automatisch die Karte gekündigt wird und anschließend unbrauchbar wird. Allerdings, wird die Telekom Prepaidkarte nur einfach gekündigt, dann kann man sich etwas Zeit zur Auszahlung lassen. Das Guthaben bleibt für das laufende Jahr plus drei weitere Jahre bestehen. In dieser Zeit kann man sich den Restbetrag auf dem Guthaben auszahlen lassen. Eine Auszahlung während der Laufzeit ist also nicht möglich. Andere Discounter sind da flexibler und bieten an, das Guthaben quartalsweise auf Wunsch auszuzahlen. Eine Kündigung ist bei diesen Anbietern dann nicht notwendig.

Noch etwas zur Rufnummernmitnahme. Diese ist nach Auszahlung des Restguthabens nicht mehr möglich, denn hierfür muss genügend Guthaben auf der Prepiadkarte vorhanden sein, da eine Rufnummernmitnahme mit Kosten verbunden ist. Bei der Telekom kostet die Mitnahme der Rufnummer zu einem anderen Anbieter 29,95 Euro. Sollte, dann noch Restguthaben auf dem Konto vorhanden sein, kann die Auszahlung über das obige Online-Formular beantragen.

Die rechtliche Situation – darf Prepaid-Guthaben verfallen?

Die gute Nachricht gleich am Anfang: Die Gerichte haben in dieser Frage immer sehr verbraucherfreundlich entschieden und es ist daher schon seit 2006 verboten, Prepaid Guthaben ersatzlos verfallen zu lassen. So entschied beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (AZ 12 O 458/05) bereits 2006, dass Klauseln in den AGB, die einen Verfall des Guthabens vorsehen, nicht gültig sein, weil sie „gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ verstoßen. In den Leitsätzen zu diesem Urteil heißt es recht deutlich:

Der mögliche Verfall eines Prepaid-Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung für das Produkt (hier: „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“, „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“) gerade meint umgehen zu können. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Verschiebung der Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung; umso mehr als der verfallende Betrag nicht in der Höhe begrenzt ist und durchaus eine Höhe von deutlich über 100 EUR erreichen kann.

Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone, das Urteil war aber auch ein Signal an alle anderen Prepaid-Anbieter und daher finden sich solche Klauseln mittlerweile nicht mehr in den AGB.

Ein noch weiter gehendes Urteil in diesem Bereich gibt es vom Oberlandesgericht Schleswig (2 U 2/11). Dort wird nicht nur die Auszahlung des Guthaben bei Beendigung eines Vertrages als legitimier Anspruch des Kunden gesehen, sondern auch verboten, dafür zusätzliche Gebühren zu erheben. Eine Guthaben-Auszahlung sein keine eigene Leistung des Anbieters, sondern Teil der Abrechnung und dafür zusätzliche Gebühren zu verlangen würden Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Im Urteil dazu heißt es:

Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages ist indes keine echte Leistung, für die die Beklagte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen darf. Die Beklagte hat sich nicht lediglich rechtsgeschäftlich in Ziffer 4.9 Satz 1 ihrer Prepaid-​Bedingungen zur Auszahlung bereit erklärt, sondern wäre dazu ohnehin verpflichtet.

Die rechtliche Lage ist damit sehr verbraucherfreundlich und rechtlich weitgehend geklärt. Aufgeladenes Guthaben im Prepaid Bereich darf nicht einfach so verfallen oder gelöscht werden sondern muss im Zweifelsfall wieder ausgezahlt werden. Gebühren für diese Auszahlung dürfen nicht erhoben werden.

UPDATE: Es kamen einige Fragen zur Verjährung von Prepaid Guthaben und daher hier nochmal eine Präzisierung. Die Verjährung gilt auch bei Prepaid Guthaben und daher kann der Anbieter die Auszahlung von Guthaben 3 Jahren nach dem Ablauf des Jahres verweigern, in dem das Guthaben eingezahlt wurde. Man sollte also Guthaben nicht zu lange ungenutzt liegen lassen. Das ist auch keine Pflicht – Anbieter können auch danach noch Guthaben auszahlen, müssen es aber nicht mehr.

Weitere Links zur Telekom Prepaidkarte

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