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Darf Prepaid Guthaben verfallen? Urteile und die rechtliche Situation

Darf Prepaid Guthaben verfallen? Urteile und die rechtliche Situation – Für die Nutzer von Prepaidkarten und Prepaid-Surfsticks ist die Frage nach der Sicherheit ihre Guthaben von einiger Bedeutung. Immerhin überlässt man im Prepaidverfahren dem Anbieter Geld und muss sich darauf verlassen, es bei Bedarf auch nutzen zu können. Daher gibt es immer wieder Fragen danach, was mit Prepaidguthaben geschieht, wenn eine Karte zu lange nicht genutzt wurde und ob aufgeladenes Geld einfach so verfallen kann – und natürlich, ob es Prepaid ohne Laufzeit und Verfallsdatum gibt.

HINWEIS: Die nachfolgenden Hinweise zu Urteilen und Gesetzen rund um Prepaid Guthaben gelten prinzipiell für alle Prepaid Anbieter und für alle Netze. Es macht also keinen Unterschiede ob man eine D1 Prepaid Sim der Telekom, eine Vodafone Prepaid Karte oder einen O2 Prepaid Tarif hat – die grundsätzlichen Regeln sind für alle gleich. Auch die Form des Prepaid Tarifs ist dafür egal und für Prepaid Allnet Flat, Datenprodukte und kostenlose Prepaid Sim gleich.

Die rechtliche Situation – darf Prepaid-Guthaben verfallen?

Die gute Nachricht gleich am Anfang: Die Gerichte haben in dieser Frage immer sehr verbraucherfreundlich entschieden und es ist daher schon seit 2006 verboten, Prepaid Guthaben ersatzlos verfallen zu lassen. So entschied beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (AZ 12 O 458/05) bereits 2006, dass Klauseln in den AGB, die einen Verfall des Guthabens vorsehen, nicht gültig sein, weil sie „gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ verstoßen. In den Leitsätzen zu diesem Urteil heißt es recht deutlich:

Der mögliche Verfall eines Prepaid-Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung für das Produkt (hier: „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“, „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“) gerade meint umgehen zu können. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Verschiebung der Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung; umso mehr als der verfallende Betrag nicht in der Höhe begrenzt ist und durchaus eine Höhe von deutlich über 100 EUR erreichen kann.

Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone, das Urteil war aber auch ein Signal an alle anderen Prepaid-Anbieter und daher finden sich solche Klauseln mittlerweile nicht mehr in den AGB.

Ein noch weiter gehendes Urteil in diesem Bereich gibt es vom Oberlandesgericht Schleswig (2 U 2/11). Dort wird nicht nur die Auszahlung des Guthaben bei Beendigung eines Vertrages als legitimier Anspruch des Kunden gesehen, sondern auch verboten, dafür zusätzliche Gebühren zu erheben. Eine Guthaben-Auszahlung sein keine eigene Leistung des Anbieters, sondern Teil der Abrechnung und dafür zusätzliche Gebühren zu verlangen würden Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Im Urteil dazu heißt es:

Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages ist indes keine echte Leistung, für die die Beklagte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen darf. Die Beklagte hat sich nicht lediglich rechtsgeschäftlich in Ziffer 4.9 Satz 1 ihrer Prepaid-​Bedingungen zur Auszahlung bereit erklärt, sondern wäre dazu ohnehin verpflichtet.

Die rechtliche Lage ist damit sehr verbraucherfreundlich und rechtlich weitgehend geklärt. Aufgeladenes Guthaben im Prepaid Bereich darf nicht einfach so verfallen oder gelöscht werden sondern muss im Zweifelsfall wieder ausgezahlt werden. Gebühren für diese Auszahlung dürfen nicht erhoben werden.

UPDATE: Es kamen einige Fragen zur Verjährung von Prepaid Guthaben und daher hier nochmal eine Präzisierung. Die Verjährung gilt auch bei Prepaid Guthaben und daher kann der Anbieter die Auszahlung von Guthaben 3 Jahren nach dem Ablauf des Jahres verweigern, in dem das Guthaben eingezahlt wurde. Man sollte also Guthaben nicht zu lange ungenutzt liegen lassen. Das ist auch keine Pflicht – Anbieter können auch danach noch Guthaben auszahlen, müssen es aber nicht mehr.

In der Praxis: Inaktive Sim Karte mit inaktivem Guthaben

In der Praxis bedeutet dieser Anspruch auf das eigene Guthaben aber nicht, dass die Prepaidkarten damit dauerhaft aktiv sind und genutzt werden können. Das Recht zur Kündigung eines Vertrages bleibt durch diese Urteile unberührt, sowohl für den Kunden als auch für den Anbieter. Prepaid-Karten können also auch weiterhin gekündigt werden, wenn sie zu lange inaktiv waren. Der Anbieter darf nur nicht mehr das Guthaben einfach so einbehalten, sondern muss es auf Anfrage an den Kunden auszahlen. Dazu wollen viele Prepaid Anbieter die Simkarte und eine Kontoverbindung, andere verlangen auch Ausweisdaten um sicher zu stellen, dass die Anforderung auch durch den Besitzer der Karte vorgenommen wird. Dazu bieten einigen Anbieter auch spezielle Formulare an. Ausgezahlt wird das Geld aber auf jeden Fall. Das Guthaben ist also sicher, die Prepaidkarte nicht.

Derzeit haben viele Anbieter Klauseln in den AGB die einen automatische Kündigung vorsehen, wenn die Prepaidkarte lange Zeit nicht genutzt wurde. Meistens geht es hier im Zeiträume von 12 bis 13 Monaten, innerhalb derer keine Aufladung vorgenommen und keine kostenpflichtige Verbindung durchgeführt wurde. In diesem Fall wird die Karte dann durch den Anbieter gekündigt. In der Regel bekommen Kunden aber vor dieser Kündigung noch Hinweise auf die Inaktivität.

Man kann die Karten daher nicht dauerhaft inaktiv lassen, durch Aufladungen (einmal pro Jahr) oder durch eine geringe Nutzung besteht aber durchaus die Möglichkeit, Prepaidkarte auch ohne große Karten dauerhaft aktiv zu halten. Dazu sind die Zeiträume in denen Guthaben gültig ist, sehr unterschiedlich und reichen von wenigen Monaten hin zu mehreren Jahren. Wer wenig aufladen möchte, sollte daher auf Anbieter setzen, die möglichst lange warten, bis Karten gekündigt werden.

TIPP: Einige Anbieter setzen mittlerweile auf Prepaid Jahrespakete und Jahresflat. Man zahlt einmal und kann dann den Tarif ein Jahr kostenfrei nutzen. Guthabenprobleme gibt es nicht, weil der Tarif nach einem Jahr automatisch endet.

Auszahlung von Prepaid Guthaben muss einfach gehalten sein

Mittlerweile gibt es auch noch ein neues Urteil aus dem Jahr 2015. Die Richter des Landgerichts Kiel (Az. 8 O 128/13) hatten darin fest gehalten, dass die Auszahlung von Guthaben nicht durch Sonderreglungen erschwert werden darf. Konkret hatten Anbieter gefordert, dass Kunden neben der Simkarte auch ein Formular ausfüllen sollten und eine Kopie des Ausweises übersenden müssen, damit das Guthaben auf den Prepaidkarten ausgezahlt werden kann.

Das fanden die Richter zu komplex und sahen darin eher eine Methode, die Kunden von der Auszahlung von Guthaben abzuhalten. Konkret heißt es im Urteil dazu:

Durch die mit dem beanstandeten Formular von dem Verbraucher verlangte Verknüpfung des Auszahlungsanspruches mit der Angabe bestimmter Daten sowie der Übersendung der Original SIM-Karte und einer Kopie des Personalausweises wird der Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt und hierdurch in seiner Entscheidungs- Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der geforderten weiteren Angaben bzw. Handlungen, die nach dem Wortlaut des Formulars Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens sind, davon absieht, seinen berechtigten Anspruch gegenüber der Beklagten zu verfolgen. (…) Des Weiteren hat die Beklagte auch ihre behauptete vertragliche Verpflichtung gegenüber den Mobilfunkanbietern auf Rückforderung der SIM-Karte von dem Kunden nicht unter Beweis gestellt. Es ist danach nicht erkennbar, welches Interesse die Beklagte an einer deaktivierten SIM-Karte hat. Demgegenüber ist ein Interesse des Verbrauchers an der SIM-Karte, auf der unter Umständen persönliche Daten wie z. B. Kontaktdaten oder ähnliches gespeichert sind, ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist einsichtig, dass der Verbraucher ein Interesse hat, dass auf der SIM-Karte gespeicherte, sensible Daten nicht in die Hände Dritter gelangen.

Mittlerweile ist es also rechtlich sehr deutlich geklärt: Prepaid Guthaben muss in jedem Fall zurück gezahlt werden, es dürfen dafür keine Gebühren erhoben werden und es sollte auch eine einfache Möglichkeit, geben, dieses Guthaben wieder anzufordern. Die Urteile sind damit insgesamt ein sehr positive Entwicklung für Verbraucher und dürften das Vertrauen in Prepaidkarten weiter stärken.

Video: Guthaben abfragen bei Vodafone

Sammlung von Urteilen zu dem Thema:

FAQ rund um Prepaid Guthaben

Kann man Prepaid Guthaben unbegrenzt nutzen?

Guthaben bei Prepaid Karten darf nicht mehr verfallen, Anbieter dürfen es aber dennoch inaktiv schalten und es nicht mehr für Gespräche und andere Dienste zulassen.

Darf Prepaid Guthaben verfallen?

Prepaid Guthaben darf nicht mehr verfallen, es muss zumindest ausgezahlt werden (das gilt auch für inaktives Guthaben).

Darf der Prepaid Anbieter die Sim kündigen?

Ja, wenn es festgesetzte Regelungen für die Kündigung der Sim gibt, darf diese auch der Anbieter nutzen.

Gibt es unbegrenztes Guthaben bei Prepaid Tarifen?

Derzeit bietet kein Anbieter komplett unbegrenztes Guthaben ohne jede Laufzeitbegrenzung an.

Darf die Auszahlung von Guthaben Gebühren kosten?

Die Auszahlung von Guthaben muss gebührenfrei erfolgen, mittlerweile gibt es Gerichtsurteile, die dies geklärt haben.

Kann man Guthaben auch während der Laufzeit auszahlen lassen?

Bisher bietet nur Fonic diese Möglichkeit an. Bei allen anderen Prepaid Tarifen muss man kündigen um das Guthaben auszahlen zu lassen.

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1 Gedanke zu „Darf Prepaid Guthaben verfallen? Urteile und die rechtliche Situation“

  1. am 27.12.2014 hatte ich ein telonisches Gespräch ( 01807-177077) , weil mein Pro 7 Stick nicht erkannt wird . Mehrmals neu installiert usw. Das Guthaben war zu diesem Zeitpunkt 59.43 Euro . Eine Verbindung konnte ich nicht herstellen und einen telefonischen Kontakt auch nicht mehr. Heute versuchte ich es erneut, ohne Erfolg. Eigene Nummer : 0174 6861900 laut dem letzten Kontakt. Bitte helfen Sie mir .
    Mit freundlichen Grüßen und Danke im Voraus.
    Helmut Walther

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