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Wie lange sind Prepaid Karten gültig? Ein Überblick über die Guthaben-Laufzeiten

Wie lange sind Prepaid Karten gültig? Ein Überblick über die Guthaben-Laufzeiten – Prepaid Karten sind meistens eng mit der Frage verknüpft, wie lange man sie nutzen kann und wann der Anbieter die Prepaid Sim kündigt. Daher ist es recht wichtig zu wissen, wie lange ein Prepaid Anbieter die Tarife als gültig betrachtet um nicht irgendwann ohne Handykarte dazustehen. Auf dem Markt unterscheidet sich die Gültigkeit bei den Prepaid Anbietern je nach Netz und nach Tarif – oft haben andere Anbieter trotz gleichem Netz andere Laufzeiten und Gültigkeiten. In diesem Artikel wollen wir den Hintergrund dazu beleuchten und klären, welche Prepaid Sim wie lange gültig sind und wo man besonders lange Laufzeiten findet.

Ist es rechtens, wenn der Anbieter die Prepaid Sim kündigt?

Aufladezwang bedeutet in diesem Zusammenhang, dass fast alle Prepaid Karte regelmäßig und in bestimmten Intervallen aufgeladen werden müssen, sonst kündigt der Anbieter. Wer die Simkarte also längerfristig nutzen will, ist gezwungen, sie regelmäßig aufzuladen, Angebote, die nicht verfallen, gibt es selten.

Die Aktivitätszeitfenster für die Simkarten sind dabei recht unterschiedlich. Es gibt Intervalle von 6 Monaten, einem Jahr oder auch etwas länger. Das Problem dabei: oft werden diese Phasen nur sehr schlecht kommuniziert und man findet sie nur sehr versteckt in den Foren des jeweiligen Anbieters, in den Tiefen der AGB oder auch in den FAQ. Bei Congstar ist der Zeitraum beispielsweise 15 Monate. Im Forum erklärt ein Mitarbeiter dazu:

Bei congstar Prepaid-Tarifen findet alle 15 Monate eine sogenannte „Inaktivitätsprüfung“ statt, um ggf. inaktive Rufnummern aufkündigen und später neu vergeben zu können. Durch eine einfache Guthabenaufladung kann dieser direkt widersprochen worden. Um dieser automatischen Kündigung zu widersprechen, müsste dein Kumpel einfach innerhalb des in der E-Mail angegebenen Zeitraums eine Guthabenaufladung über mindestens 15€ durchführen.

Konkret setzen viele Anbieter damit eine Laufzeit für Prepaid Sim Karten – werden sie nicht rechtzeitig auflädt, muss damit rechnen, dass der Anbieter kündigt. Daher gibt es praktisch gesehen auch kaum noch Prepaid Tarife ohne Laufzeit. Bei einem Wechsel des Prepaid Anbieter sollte man daher auch beachten, dass danach eventuell öfter aufgeladen werden muss (oder umgekehrt).

HINWEIS Man spricht in diesem Zusammenhang auch oft von einer Zwangsaufladung, weil der Anbieter faktisch eine Aufladung erzwingt, wenn man die Prepaid Karte weiter nutzen möchte. Generell ist dies aber rechtlich durchaus zulässig.

Diese Fristen für die Gültigkeit haben die Anbieter

Die kürzesten Laufzeiten bei den Prepaid Tarifen findet man aktuell im O2 Netz. Beispielsweise bei der O2 Freikarte muss man recht oft aufladen, damit die Sim nicht abgeschaltet wird.

Die Gültigkeit von verschiedenen Anbietern im Überblick:

  • MagentaMobil Prepaid (Telekom): Die Telekom kündigt inaktive Simkarten nach etwa 23 bis 24 Monaten ohne Aufladung. im Vorfeld gibt es allerdings eine ganze Reihe von Ankündigungen. Diese sollte man ernst nehmen und die Sim aufladen, wenn man eine Kündigung verhindern möchte.
  • Vodafone Callya: Die Callya Sim können durch eine Aufladung von 25 Euro mindestens 15 Monate aktiv gehalten werden. Lädt man weniger Guthaben auf, ist die Gültigkeit etwas geringer. Dazu kann man die Callya Prepaid Sim aktiv halten, wenn mindestens einmal in 90 Tagen eine kostenpflichtige Verbindung aufgebaut wird.
  • O2 Prepaid: Bei O2 kann man die restliche Gültigkeit der Simkarten über die *102# abrufen. In der Regel ist die Sim 6 Monate gültig und jede Aufladung verlängert die Gültigkeit um weitere 6 Monate. Es reicht dabei ein Cent als Aufladebetrag um weitere 6 Monate frei zu schalten.
  • ALDI Talk Prepaid: Bei den ALDI Prepaid Sim kann die Gültigkeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Dafür müssen allerdings 30 Euro Guthaben aufgeladen werden. Für 15 Euro gibt es immerhin 12 Monate Gültigkeit. Mehr dazu: ALDI Talk Gültigkeit
  • Congstar Prepaid: Congstar bietet im Prepaid Bereich eine Gültigkeit der Simkarten von 15 Monaten an. Es reicht also eine Aufladung innerhalb von 15 Monaten um die Simkarten aktiv zu halten.
  • LIDL Connect Sim: Die LIDL Prepaid Tarife im Vodafone Handy-Netz sind nach jeder Aufladung 12 Monaten nutzbar. Danach werden sie für einen Monat inaktiv geschaltet und danach werden die Prepaid Handykarten deaktiviert. Jede Aufladung startet die 12 Monate Zeitfenster dabei neu.
  • EDEKA Smart: Die Prepaid Tarife von EDEKA Smart können nach jeder Aufladung 15 Monate genutzt werden. In den FAQ schreibt dazu Unternehmen dazu: „Ihre EDEKA smart SIM-Karte wird von Seiten der Telekom Deutschland GmbH gekündigt, wenn Sie Ihre Karte innerhalb 15 Monaten oder mehr nicht aufgeladen haben. Wir empfehlen, Ihr Guthaben alle 12 Monate aufzuladen, um eine ungewollte Kündigung zu vermeiden.“

Andere Anbieter bewegen sich mit ihren Laufzeiten in diesem Bereich, teilweise orientieren sich die Marken in den Netzen an den jeweiligen originalen Tarifen (beispielsweise im Vodafone Netz). Dennoch sollte man auf jeden Fall Infos einholen, wie lange man die eigene Prepaid Sim nutzen kann – nicht dass die Karte inaktiv ist und gekündigt wurden, obwohl man sie gerade brauchten würde.

Es gibt allerdings durchaus auch einige Prepaid Tarife ohne Aufladezwang. Allerdings sind diese Angebote eher selten.

Guthaben darf dennoch nicht verfallen

Auch wenn eine Prepaid Karte nicht mehr gültig ist, kann der Anbieter dennoch nicht einfach das Prepaid Guthaben auf der Handykarte verfallen lassen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Urteile zum Thema Prepaid Guthaben und dessen Verfall.

Die gute Nachricht gleich am Anfang: Die Gerichte haben in dieser Frage immer sehr verbraucherfreundlich entschieden und es ist daher schon seit 2006 verboten, Prepaid Guthaben ersatzlos verfallen zu lassen. So entschied beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (AZ 12 O 458/05) bereits 2006, dass Klauseln in den AGB, die einen Verfall des Guthabens vorsehen, nicht gültig sein, weil sie „gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ verstoßen. In den Leitsätzen zu diesem Urteil heißt es recht deutlich:

Der mögliche Verfall eines Prepaid-Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung für das Produkt (hier: „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“, „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“) gerade meint umgehen zu können. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Verschiebung der Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung; umso mehr als der verfallende Betrag nicht in der Höhe begrenzt ist und durchaus eine Höhe von deutlich über 100 EUR erreichen kann.

Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone, das Urteil war aber auch ein Signal an alle anderen Prepaid-Anbieter und daher finden sich solche Klauseln mittlerweile nicht mehr in den AGB.

Ein noch weiter gehendes Urteil in diesem Bereich gibt es vom Oberlandesgericht Schleswig (2 U 2/11). Dort wird nicht nur die Auszahlung des Guthaben bei Beendigung eines Vertrages als legitimier Anspruch des Kunden gesehen, sondern auch verboten, dafür zusätzliche Gebühren zu erheben. Eine Guthaben-Auszahlung sein keine eigene Leistung des Anbieters, sondern Teil der Abrechnung und dafür zusätzliche Gebühren zu verlangen würden Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Im Urteil dazu heißt es:

Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages ist indes keine echte Leistung, für die die Beklagte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen darf. Die Beklagte hat sich nicht lediglich rechtsgeschäftlich in Ziffer 4.9 Satz 1 ihrer Prepaid-​Bedingungen zur Auszahlung bereit erklärt, sondern wäre dazu ohnehin verpflichtet.

Die rechtliche Lage ist damit sehr verbraucherfreundlich und rechtlich weitgehend geklärt. Aufgeladenes Guthaben im Prepaid Bereich darf nicht einfach so verfallen oder gelöscht werden sondern muss im Zweifelsfall wieder ausgezahlt werden. Gebühren für diese Auszahlung dürfen nicht erhoben werden.

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