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BGH-Urteil: Prepaid-Guthaben darf doch ins Minus rutschen

BGH-Urteil: Prepaid-Guthaben darf doch ins Minus rutschen – Am 09.10.2014 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass bei Prepaid-Tarifen auch ein negatives Guthaben – ein Minusbetrag – möglich ist. In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des BGH heißt es, dass bei Nutzung von Premium-Diensten und Roaming, die durch technische Gegebenheiten erst bis zu vier Wochen später vom Guthabenkonto abgezogen werden können, die Kosten vom Nutzer und nicht vom Anbieter getragen werden müssen. Voraussetzung dafür ist ein deutlicher Hinweis darauf in den AGB des Mobilfunkanbieters.

Damit wies der BGH die Klage eines Verbraucherschutzvereins ab, der die Auffassung vertrat, dass zwei Klauseln der AGB des Mobilfunkanbieters in Bezug auf Prepaid-Tarife hinfällig seien. Diese besagen, dass ausreichend Guthaben für die Nutzung eines Dienstes vorhanden sein muss und bei „Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert“ ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen kann. Der Kläger hielt dies für unzulässig, da bei einem Prepaid-Tarif davon ausgegangen werden müsse, dass anfallende Kosten bereits im Voraus bezahlt seien und bei fehlendem Guthaben keine Dienste in Anspruch genommen werden könnten.

Prepaid ist ein „unscharfer Begriff“

Der BGH folgte dieser Argumentation und den Urteilen der Vorinstanzen nicht. Vielmehr sei „Prepaid“ aufgrund der Unschärfe des Begriffs mehr als ein „Leitbild“ zu definieren, welches nicht eindeutig den Kunden vermittle, dass mit einer Aufladung bereits alle entstehenden Kosten im Vorfeld bezahlt wurden. Einfacher gesagt: wenn man über sein Prepaid-Telefon einen Dienst nutzt, muss auch dafür gezahlt werden, unabhängig vom Guthaben. Die Rechnung darf auch vier Wochen später gestellt werden, welche unverzüglich bezahlt werden muss. Mobilfunkanbieter haben keinen Einfluss auf Verzögerung von Übertragungen, die durch Premium-Dienste oder Roaming entstehen können und seien auch nicht dazu verpflichtet, entsprechende Infrastrukturen dafür zur Verfügung zu stellen. Wenn beispielsweise im Ausland telefoniert wird, hat der eigene Mobilfunkanbieter keinen Einfluss darauf, wann die Übermittlung der Daten statt finde. Im Original heißt es im Urteil des BGH:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen („prepaid“-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird

Transparente AGB notwendig

Sobald in den AGB des Mobilfunkanbieters steht, dass Kosten bei Premium-Diensten oder Roaming erst einen Monat später abgerechnet werden können, so reicht dies als Hinweis. Allerdings betonte der BGH im Urteil, dass der Hinweis darauf für den durchschnittlichen Kunden auffindbar und verständlich sein müsse und dies auch nur für „Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste“ gilt. Wenn sich dieser Passus nicht, versteckt oder missverständlich in den AGB befindet oder ein Dienst außer der hier genannten genutzt wird, greift das Urteil des BGH nicht. Was die Rechtsprechung konkret unter transparenten AGB versteht, wurde bereits in einem vorigen Urteil erläutert. Es gilt, dass AGB deutlich und lesbar gekennzeichnet sein müssen und selbst für Laien der Sinn des jeweiligen Abschnitts verständlich sein muss. Ähnliches gilt auch, wenn der Kunde eine Funktion extra freischalten muss und dabei auf weitere entstehende Kosten hingewiesen wird.

Die Folgen für Prepaid-Kunden

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nutzung von Prepaid-Tarifen nicht gleichzeitig bedeutet, dass nach verbrauchtem Guthaben nicht doch zusätzliche Kosten entstehen können. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Roaming, ein Premium-Dienst oder Sonderdienste aus dem Sprach- und Datennetz in Anspruch genommen wurden und dies auch deutlich und unmissverständlich in den AGB zu erkennen ist. Besonders allerdings ist die Auffassung des BGH, dass der Begriff „Prepaid“ – zu deutsch: vorbezahlt – anscheinend eine Unschärfe besitzt. Auch dieser Begriff hat sich dem §307 BGB, auch unter „Treu und Glauben“ bekannt – unterzuordnen. Ein Prepaid-Tarif ist also unter den hier genannten Umständen eben nicht die erwartete, vollständige Kostenkontrolle. Besonders bei Nutzung im Ausland kann der Tarif schnell zu einer unkalkulierbaren Kostenfalle werden, denn für den Negativsaldo gibt es keinerlei Begrenzung und die anfallenden Kosten können meist erst einen Monat später kontrolliert werden. Es ist deshalb anzuraten, sich bei seinem Mobilfunkanbieter genau zu informieren, wie ein „negatives Guthaben“ zustande kommen kann und die inzwischen fast standardmäßig angebotenen EU-Pakete für Freiminuten, SMS und Datennutzung in Erwägung zu ziehen.



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1 Gedanke zu „BGH-Urteil: Prepaid-Guthaben darf doch ins Minus rutschen“

  1. Der Artikel ist irreführend. In der Lesart kommt hier rüber, dass allein durch Roaming oder Premiumdienste ein negatives Guthaben entstehen darf. Im Urteil ist es aber so, dass in der Klausel nur Roaming und Premiumdienste genannt waren und der BGH hat geurteilt, dass die Klausel gültig ist. Drillisch/Discotel hat die Klausel inzwischen auch auf normale nationale Leistungen ausgeweitet, was Prepaid komplett aushebelt.

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