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So geht die Rufnummernmitnahme bei Prepaidkarten und Prepaid Tarifen

So geht die Rufnummernmitnahme bei Prepaidkarten und Prepaid Tarifen – Rufnummern-Mitnahme oder Rufnummernportierung bedeutet, die alte Nummer mit zu einem neuen Anbieter zu nehmen. Rufnummern sind häufig sehr individuell wie eine Email-Adresse oder ein Name, deshalb wurden die Rufnummern den Kunden zugesichert, die sie nutzen. Es gibt also mittlerweile eine Art Recht auf die Rufnummer. Seit dem 1.11.2002 sind Anbieter daher verpflichtet, eine Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter zu ermöglichen. Dazu wurden die Regelungen immer wieder angepasst. Die Bundesnetzagentur schreibt zu den gesetzlichen Grundlagen:

Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, die Rufnummernmitnahme auch noch bis einen Monat nach Vertragsende zu beantragen. In den Vertragsbedingungen Ihres Anbieters kann eine längere Frist vereinbart sein (häufig 90 Tage). Die technische Aktivierung einer Rufnummer muss an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag erfolgen, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.

Die Kosten für einen Rufnummernmitnahme sind ebenfalls geregelt. Seit Ende 2021 dürfen diese nicht mehr erhoben werden und daher ist mittlerweile die Mitnahme der Rufnummer kostenlos. Das betrifft auch alle Prepaid Karten auf dem deutschen Markt und gilt auch dann, wenn man die Rufnummer innerhalb eines Anbieters mitnimmt (beispielsweise zwischen zwei Telefonica Marken).

Diese Punkte sind dabei bundesweit geregelt und gelten damit für alle Anbieter. Es ist daher unwesentlich, ob man zu einem großen Prepaid Anbieter wechselt oder zu einem kleinen Discounter – die grundsätzlichen Regelungen für die Mitnahme der Rufnummer sind immer gleich. Auch das Netz spielt keine Rolle: die Mitnahme der Rufnummer ist für Telekom Prepaid Tarife, Vodafone Simkarten oder O2 Prepaid Flatrates gleich.

Mittlerweile ist es auch nicht mehr notwendig, den Vertrag bei einer Portierung zu beenden. Man kann eine Rufnummermitnahme also auch aus einem laufenden Vertrag (Portierung vor Vertragsende) durchführen. Dann bekommt man im alten Vertrag für die restliche Dauer eine neue Nummer zugewiesen. Im Prepaid Bereich ist das aber eher selten, weil die meisten Prepaidkarten im Vergleich ohnehin nur eine kurze Vertragsdauer haben. Daher wird dann mit der Rufnummermitnahme oft auch der Tarif gekündigt und beendet. Bei Handytarifen mit Laufzeit muss man dagegen prüfen, wie lange ein Vertrag noch läuft. Im besten Fall hat man einen Anbieter mit kurzen Verträgen und Fristen, die man direkt kündigen kann. Sollte das nicht der Fall sein, kann man die Rufnummer auch aus einem laufenden Vertrag mitnehmen und bekommt dann im alten Vertrag eine neue Nummer zugewiesen.

Früher gab es einige Anbieter, die keine Mitnahme der Rufnummer erlaubt haben. Eingehende Portierungen war in dem Fall nicht möglich. Inzwischen kann man aber die Rufnummer an sich zu allen Mobilfunk-Anbietern mitbringen.

Vorgehensweise und Fristen bei der Rufnummernmitnahme

Damit der neue Anbieter eine Portierung durchführen kann, muss der Altvertrag gekündigt sein. Bei Prepaid Verträgen genügt hierfür in der Regel eine Verzichtserklärung. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollten dabei die Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) des Neuvertrages mit den Daten des Altvertrages übereinstimmen, da es sonst zu Zuordnungsprobleme kommen kann und der alte Anbieter möglicherweise die Portierung ablehnt.

Die Fristen für eine Portierung sind bei vielen Anbieter gleich: ab 4 Monate vor dem Kündigungstermin kann eine Portierung beantragt werden und bis zu einen Monat danach ebenfalls. Nach dem Monat wird die Nummer gelöscht und das Recht auf die Nummer erlischt.

Die Portierung selbst erfolgt dann meist innerhalb weniger Stunden – wenn es zu keinen Problemen kommt, kann man die neue Nummer am Tag des Vertragswechsels sofort nutzen.

Wie geht man bei einer Rufnummernmitnahme vor?

Der erste Schritt bei der Mitnahme der alten Rufnummer ist, den bisherigen Anbieter davon in Kenntnis zu setzen, das man kündigen und die Rufnummer mit nehmen will. Das kann schriftlich erfolgen, oft haben die Anbieter dafür aber auch sogenannte Verzichtserklärung, mit denen man die Prepaidkarte kündigen kann. Wichtig: Guthaben muss ausgezahlt werden, man sollte daher gleich die entsprechende Kontoverbindung mit angeben.

Der alte Anbieter bestätigt den Erhalt der Kündigung mit einer Mail oder SMS, in der auch der Kündigungstermin genannt wird. Damit weiß man als Kunde, dass die Kündigung beim Anbieter angekommen ist und bearbeitet wurde.

Im nächsten Schritt kann man dann beim neuen Anbieter den neuen Tarif abschließen und dabei angeben, welche Rufnummer man mit nehmen möchte. Danach ist der neue Anbieter am Zug und muss die Portierung beim alten Anbieter in die Weg leiten. Die Froisten dafür sind immer etwas unterschiedlich. Congstar schreibt beispielsweise:

Nach Bestellung der neuen congstar Prepaid Karte mit Rufnummernmitnahme senden wir den Auftrag zur Rufnummernmitnahme an deinen bisherigen Anbieter. Sind alle Angaben korrekt, bekommt congstar nach einigen Werktagen eine Bestätigung des Portierungstermins. Hierbei handelt es sich um den nächstmöglichen Portierungstermin. Dieser wird von deinem bisherigen Anbieter festgelegt – congstar hat auf den Termin keinen Einfluss. Am Portierungstag wird deine deine Rufnummer zu congstar geschaltet.

Wenn alles gut geht, bekommt man nach einigen Tagen vom neuen Anbieter mit geteilt, wann der neue Tarif mit der alten Rufnummer nutzbar ist. Es kann aber auch vorkommen, dass man eine negative Rückmeldung bekommt. Das ist oft beim Abgleich der Daten etwas schief gegangen. In der Regel wird dann auch mit geteilt, was nicht funktioniert hat und man kann dies korrigieren und die Portierung erneut versuchen. Es werden bei fehlgeschlagenen Portierungen keine Kosten berechnet.

Die Voraussetzungen für eine Portierung

Um es nochmal zusammenzufassen, hier noch mal kurz und knapp die Voraussetzungen für ein schnelle Rufnummern-Mitnahme:

  • Die bisherige Handykarte muss bereits gekündigt sein bzw. die Verzichtserklärung muss beim alten Anbieter vorliegen.
  • Das Vertragsende darf bei Bestellung maximal 120 Tage in der Zukunft bzw. maximal 85 Tage in der Vergangenheit liegen.
  • Da keine Gebühren mehr verlangt werden dürfen, ist genug Guthaben mittlerweile KEIN Problem mehr.
  • Die Vertragsdaten (Rufnummer, kompletter Name, Geburtsdatum) dürfen nicht voneinander abweichen. Bitte geben Sie in unserem Bestellprozess die gleichen Daten ein, die beim abgehenden Anbieter hinterlegt sind.

Dann sollte es an sich mit der Mitnahme der alten Rufnummer keine Probleme geben.

Netzabfrage nach einer Portierung

Leider weiß man dank Rufnummernmitnahme nicht mehr 100% bereits aus der Nummer welches Netz der andere nutzt. Dieses lässt sich aber per Kurzwahl abfragen:

  • T-D1 Telekom / T-Mobile 4387 kostenlos vom D1
  • D2 Vodafone 12313 kostenlos vom D2
  • e-plus 10667 kostenlos vom e-plus
  • O2 per SMS kostenlos unter 4636 (SMS-Text: NETZ VorwahlRufnummer)

Die gesetzlichen Grundlagen: §59 Telekommunikationsgesetz

(1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.

(2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

(4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.

(5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden:

  1. im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
  2. im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulierung der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.

(8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Rufnummernmitnahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch machbar, eine Auflage, die Anlage des Anbieterprofils des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

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